Die Ehe wurde am 29. August 2017 geschieden und der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens 31. Oktober 2017 zu verlassen (MI-act. 199 ff.). Die eheliche Gemeinschaft dauerte damit mehr als drei Jahre, womit die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in zeitlicher Hinsicht erfüllt sind. 3.3. 3.3.1. Wie bereits festgehalten, kann der Beschwerdeführer selbst bei Vorliegen einer dreijährigen Ehegemeinschaft aus Art. 50 Abs. 1 lit. a 136 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018