Bei Auflösung der Ehegemeinschaft genügt der Nachweis des Getrenntlebens und es ist weder eine eheschutzrechtliche oder gerichtliche Trennung noch eine Scheidung der Eheleute erforderlich (MARC SPESCHA, a.a.O., Art. 50 AuG N 1). 3.2. Der Beschwerdeführer heiratete am 14. Februar 2011 eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau und lebte ab dem 26. Oktober 2011 mit seiner Ehefrau in der Schweiz zusammen. Die Ehe wurde am 29. August 2017 geschieden und der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens 31. Oktober 2017 zu verlassen (MI-act. 199 ff.).