mehr besteht, da die Ehe des Beschwerdeführers mit Urteil des Bezirksgerichts Z. vom 29. August 2017 geschieden wurde. 3. 3.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG trotz Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die in Art. 50 Abs. 1 lit.