Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nur dann nicht, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe vorliegen und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens sind insbesondere berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende Trennung aufgrund erheblicher familiärer Probleme (Art. 76 VZAE). 2.2. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 AuG nicht 2018 Migrationsrecht 135