43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf Aufenthalt setzt eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und nicht nur den formellen Bestand einer Ehe voraus (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [Botschaft AuG], BBl 2002 3709 ff., 3753 f.). Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nur dann nicht, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe vorliegen und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art.