Er habe keine Probleme, sich im Alltag sprachlich zurecht zu finden. Zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y. vom 26. März 2016 (richtig: 2015) sei festzuhalten, dass es sich um einen häuslichen Konflikt gehandelt habe und die Busse von CHF 500.00 auf ein eher marginales Verschulden schliessen lasse. Daher habe er einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AuG. 2. 2.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit diesen zusammenwohnen.