b AuG zu vernei- 134 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 nen. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV standhalte und keine Vollzugshindernisse erkennbar seien. 1.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er arbeite seit dem 1. Oktober 2017 ununterbrochen zu 100% mit einem Bruttosalär von CHF 4'450.00 pro Monat. Es stimme somit keineswegs, dass er Mühe habe, in der Schweiz beruflich Tritt zu fassen; dabei sei insbesondere auf die aktuelle Situation abzustellen. Er habe keine Probleme, sich im Alltag sprachlich zurecht zu finden.