b AuG seien nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer sei weder Opfer ehelicher Gewalt geworden noch gebe es Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen worden wäre. Auch könne eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland ausgeschlossen werden. Immerhin lebten in seinem Heimatland nach eigenen Angaben seine Mutter und seine drei Kinder. Schliesslich seien wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE und damit auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu vernei- 134 Obergericht, Abteilung