Die Frage, ob er aufgrund der zwei geringfügigen Bussen und der Geldstrafe von 60 Tagessätzen schwerwiegend gegen die geltende Rechtsordnung verstossen habe, könne offen gelassen werden, da weder ein blanker Strafregisterauszug noch Schuldenfreiheit und Nichtbezug von Sozialhilfe die fehlende sprachliche und wirtschaftliche Integration aufzuwiegen vermöchten. Insgesamt müsse eine erfolgreiche Integration verneint werden, womit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ausser Betracht falle. Auch die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG seien nicht erfüllt: