lebt worden, weshalb sich der Beschwerdeführer auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen könne, wobei eine erfolgreiche Integration vorausgesetzt werde. Eine ausreichende wirtschaftliche Integration sei zu verneinen. So sei der Beschwerdeführer nach seiner Einreise und erneut nach Kündigung seiner Teilzeitstelle mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 17.5 Stunden über längere Zeit arbeitslos gewesen. Auch wenn er inzwischen seit dem 1. Oktober 2017 eine Festanstellung habe, könne nicht auf eine erfolgreiche Integration in der Schweizer Arbeitswelt geschlossen werden.