II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid fest, die Ehe des Beschwerdeführers sei mit Urteil vom 29. August 2017 geschieden worden. Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 AuG sei damit nicht mehr gegeben. Die Ehe in der Schweiz sei jedoch mehr als drei Jahre ge- 2018 Migrationsrecht 133