47, 48 f.). Zwischenzeitlich waren dem Beschwerdeführer mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. September 2018 zwei Schreiben des Rechtsanwalts B. an die Vorinstanz vom 18. und 19. September 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt worden (act. 41 f.). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 wurde das Schreiben von Rechtsanwalt B. vom 26. September 2018 (Posteingang; act. 47) dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 50 f.). 132 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 E. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 24. Oktober 2018 beraten und entschieden. Erwägungen