Das instruktionsrichterliche Schreiben vom 20. September 2018 wurde Rechtsanwalt C. in Kopie zugestellt (act. 33). Nachdem Rechtsanwalt B. dem Verwaltungsgericht mit Schreiben seiner Kanzlei vom 26. September 2018 (Posteingang) angezeigt hatte, dass er den Beschwerdeführer in anderer Sache als dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vertritt, wurde das Akteneinsichtsgesuch vom 19. September 2018 mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2018 – unter Zustellung an den Beschwerdeführer – abgelehnt (act. 47, 48 f.).