25 ff.). In der Folge wies der Instruktionsrichter Rechtsanwalt B. mit Schreiben vom 20. September 2018 darauf hin, dass der Beschwerdeführer im hängigen Beschwerdeverfahren bereits von Rechtsanwalt C., mit Sitz in W., vertreten werde, und forderte Rechtsanwalt B. auf, mit dem Beschwerdeführer und Rechtsanwalt C. zu klären, wer den Beschwerdeführer im hängigen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht vertritt, und dies dem Verwaltungsgericht bis spätestens 1. Oktober 2018 mitzuteilen. Das instruktionsrichterliche Schreiben vom 20. September 2018 wurde Rechtsanwalt C. in Kopie zugestellt (act. 33).