der Vorinstanz zur Beschwerdeantwort und Einreichung aller migrationsamtlichen Akten zugestellt (act. 20 f.). Die Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 18. Mai 2018 ihre Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 22). Die Beschwerdeantwort der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (act. 23 f.).