3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 26. April 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde einreichen und folgende Anträge stellen (act. 12 ff.): Es sei der Entscheid der Vorinstanz (Einspracheentscheid vom 27. März 2018) vollumfänglich aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. D. Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses (act.