Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht mehr verlängert und er wurde aus der Schweiz weggewiesen (MI-act. 213 ff.). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. November 2017 durch seinen Rechtsvertreter beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 241 ff.). B. Am 27. März 2018 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.