richts Z. vom 29. August 2017 wurde die Ehe geschieden (MIact. 199 ff.). Zwischenzeitlich hatte das MIKA dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2017 das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung gewährt (MI-act. 189 ff.) und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2017 Stellung genommen (MI-act. 184). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht mehr verlängert und er wurde aus der Schweiz weggewiesen (MI-act.