Darauf wurde der Beschwerdeführer am 21. Februar 2017 vom MIKA aufgefordert, die Gesuchsunterlagen betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft einzureichen (MI-act. 145 f.). Dieser Aufforderung kam er am 17. März 2017 nach und erwähnte dabei seine drei in der Türkei lebenden Kinder, die er in die Schweiz holen wolle (MI-act. 175 ff.). Auf entsprechende Aufforderung hin reichte er ergänzende Unterlagen ein (MI-act. 158 ff., 170, 171 f., 173 f.). Aus finanziellen Gründen war der Beschwerdeführer am 24. Februar 2017 wieder zu seiner Ehefrau gezogen (MI-act. 147 ff.).