welche am 27. Oktober 2016 letztmals bis 31. Oktober 2017 verlängert wurde (MI-act. 141). Trotz entsprechender Aufforderungen seitens des MIKA hatte der Beschwerdeführer bis dahin den Nachweis der Voraussetzungen für die in zeitlicher Hinsicht mögliche Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung nicht erbracht (MI-act. 140). Der Beschwerdeführer wurde wie folgt strafrechtlich verurteilt: - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y. vom 20. November 2014: Busse von CHF 80.00 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (Personenbeförderungsgesetz, PBG;