128 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 3.2. Die Höhe der Parteikosten bestimmt sich nach dem Anwaltstarif. In Anwendung von § 8a Abs. 3 und § 8c AnwT erscheint eine Entschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) angemessen.