Diese Differenz ist von der Gemeinde zu tragen, sei es gestützt auf § 43 Abs. 2 EG ZGB oder aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung der Gemeinde mit dem privaten Fachbeistand. Es wäre nicht gerechtfertigt, eine Gemeinde in dieser Situation - also wenn die Differenzkosten der verbeiständeten Person überwälzt werden - gegenüber einer Gemeinde mit einer Berufsbeistandschaft zu bevorteilen.