3.4. Anzumerken gilt noch, dass, wenn wie vorliegend ein privater Fachbeistand mit den gleichen Qualifikationen wie ein Berufsbeistand eingesetzt wird, das vom Beistand veranschlagte seinem Gesamtaufwand entsprechende Honorar in der Regel nicht mit der Entschädigung gemäss Art. 404 ZGB i.V.m. § 13 V KESR übereinstimmt. Die nach § 13 V KESR vom Familiengericht als KESB festgesetzte Entschädigung wird in aller Regel das im Rahmen der Auftragserteilung vereinbarte Honorar nicht abdecken (analog zu den Vollkosten der Berufsbeistandschaft, welche durch die Entschädigung nicht gedeckt werden). Diese Differenz ist von der Gemeinde zu tragen, sei es gestützt auf § 43 Abs. 2 EG