tere Sicherheiten bestehen, kann diesen Ausführungen vorliegend keine Bedeutung zukommen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht wurde nichts Entsprechendes behauptet oder beigebracht. 4.10. Der Liegenschaft wird somit ein Verkehrswert von Fr. 1'625'000.00 zugrunde gelegt. Gestützt auf § 11 GBAG ergibt sich bei der Übertragung eines Viertels der Gesamthandanteile eine Grundbuchabgabe von Fr. 1'625.00. Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018 Zivilrecht 355 I. Zivilrecht (Zivilgesetzbuch) A. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht