Der vorliegenden Grundbuchabgabe kann unter Heranziehung der "80 %-Regel" ein Verkehrswert von Fr. 1'625'000.00 zugrunde gelegt werden (Fr. 1'300'000.00 / 80 x 100). Entgegen dem angefochtenen Entscheid ist unter den vorliegenden Umständen nicht auf den ursprünglichen Umfang der Pfandsicherung, sondern die grundpfandgesicherte (Kapital-)Forderung abzustellen. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dem Grundbuchamt sei jeweils nicht bekannt, ob neben den Grundpfandrechten wei- 352 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018