meinen Neuschätzung wertvermehrende Investitionen getätigt wurden, die noch nicht mittels einer Einzelschätzung erfasst wurden. Keine Begründung für eine Abweichung vom steuerlichen Verkehrswert liegt hingegen in der allgemeinen oder regionalen bzw. kommunalen Preisentwicklung seit der letzten Schätzung der Vermögenssteuerwerte. Eine entsprechende pauschale Aufrechnung ohne Bezugnahme auf die individuellen Verhältnisse steht im Widerspruch zu den Einzelschätzungen, welche den Steuervermögenswerten zugrunde liegen. Laut den Akten bestehen für die Liegenschaft pfandgesicherte Forderungen von Bankinstituten über Fr. 1'300'000.00.