Bestehen indessen klare Hinweise darauf, dass im konkreten Einzelfall der effektive Verkehrswert deutlich höher oder tiefer liegt, so müssen – da grundsätzlich auf den effektiven Verkehrswert abzustellen ist – Zu- und Abschläge möglich sein. 350 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018