Mangels Anwendbarkeit von § 8 Abs. 2 GBAG kann von den anmeldenden Personen grundsätzlich nicht verlangt werden, auf eigene Kosten eine nach den anerkannten Regeln erstellte Verkehrswertschätzung vorzulegen. Daher muss es zulässig sein, beim Fehlen einer aktuellen Verkehrswertschätzung auf verfügbare Schätzungswerte abzustellen. In Frage kommt dabei in erster Linie der steuerliche Verkehrswert. Bestehen indessen klare Hinweise darauf, dass im konkreten Einzelfall der effektive Verkehrswert deutlich höher oder tiefer liegt, so müssen – da grundsätzlich auf den effektiven Verkehrswert abzustellen ist – Zu- und Abschläge möglich sein. 350 Obergericht, Abteilung