Bei der Festlegung der Grundbuchabgabe gemäss § 11 GBAG ist auf den anteilmässigen Verkehrswert abzustellen, wobei praktische Gründe bei der Wertbestimmung ein pragmatisches Vorgehen erfordern (vgl. vorne Erw. 3.6.2). In erster Linie ist der (anteilmässige) effektive Verkehrswert heranzuziehen. Beim Vorliegen einer aktuellen Verkehrswertschätzung sind die anmeldenden Personen im Rahmen der Mitwirkungspflicht (§ 7 GBAG; § 23 VRPG) gehalten, sie dem Grundbuchamt zur Verfügung zu stellen. Der Verkehrswert unbebauten Baulands lässt sich unabhängig davon durch das Grundbuchamt schätzen.