Die Vorinstanz ging zunächst davon aus, dass der steuerliche Verkehrswert im Jahre 1999 80 % des effektiven Verkehrswerts betragen habe; unter zusätzlicher Berücksichtigung der Preisentwicklung ergäbe sich ein "geschätzter Verkehrswert" von Fr. 2'533'692.00. Dieser Wert entspreche indessen eher nicht der Realität. Massgebend erscheine demgegenüber ein "Mindest-Verkehrswert" der Liegenschaft von Fr. 2'144'937.50. Dabei werde davon ausgegangen, dass die übliche Belehnungsgrenze von 80 % des Verkehrswerts nicht überschritten werde, zudem werde auf den Umfang der Pfandsicherung (Fr. 1'715'950.00) abgestellt.