4.5. Das Grundbuchamt ging von einem effektiven Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 2'111'410.00 aus. Verwiesen wurde auf die Auskunftspflicht gemäss § 7 GBAG sowie darauf, dass der Verkehrswert nicht wie gefordert mitgeteilt worden sei. Dieses Verhalten habe das Grundbuchamt gestützt auf § 23 Abs. 2 VRPG frei gewürdigt. Bei der Berechnung der Grundbuchabgabe sei davon ausgegangen worden, der steuerliche Verkehrswert entspreche 60 % des effektiven Verkehrswerts. Die Vorinstanz ging zunächst davon aus, dass der steuerliche Verkehrswert im Jahre 1999 80 % des effektiven Verkehrswerts betragen habe;