Darauf lasten Grundpfandrechte im Umfang von Fr. 1'715'950.00 für eine effektive Forderung von Fr. 1'300'000.00. Der steuerliche Verkehrswert wurde anlässlich der allgemeinen Schätzung vom 1. Januar 1999 auf Fr. 1'266'846.00 festgelegt, der Steuerwert auf Fr. 950'300.00. Der steuerliche Verkehrswert wurde von den Parteien des partiellen Erbteilungsvertrags zur Bewertung der Liegenschaft übernommen. Eine aktuelle Verkehrswertschätzung liegt nicht vor und weitere Anhaltspunkte für die Wertbestimmung sind nicht vorhanden. 348 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018