teuerung. Urkundspersonen seien nicht in der Lage, Verkehrswertschätzungen vorzunehmen. Fraglich sei daher insbesondere, ob sie sich auf die Parteiangaben verlassen dürften oder ob eine fachmännische Verkehrswertschätzung vorzulegen sei. Die Verkehrswertberechnung der Vorinstanz sei fehlerhaft. Die Entwicklung des (steuerlichen oder effektiven) Verkehrswerts seit der letzten Schätzung lasse sich anhand eines Indexes nicht beurteilen. Weiter könne nicht auf die allgemeine Entwicklung der Immobilienpreise abgestellt werden, insbesondere nicht für ein konkretes Objekt. Auch die effektive hypothekarische Belastung sage wenig über den Verkehrswert einer Liegenschaft aus.