Nur bei deren Fehlen oder wenn diese tiefer liege als der Steuerwert, sei gemäss § 8 Abs. 2 GBAG auf letzteren abzustellen. Und nur wenn auch ein solcher fehle, sei eine Verkehrswertschätzung einzuholen, welche massgebend sei, falls deren Ergebnis um mehr als 10 % über der Übernahmesumme liege. 3.5.2. Bei der systematischen Auslegung ist die Stellung einer Regelung innerhalb der Gesetzgebung zu berücksichtigen. Die Grundbuchabgabe bei ganzer oder teilweiser Auflösung von Gesamthandsverhältnissen (§ 11 GBAG) ist im zweiten Gesetzeskapitel "Abgabenhöhe" unter "2.1. Handänderungen" geregelt. Zwar besteht unter diesem Titel mit § 12 eine Bestimmung, in welcher ausdrück-