Bezeichnungen "Steuerwert", "Versicherungswert", "Kaufpreis" und "Entschädigung" klar besetzt. Entsprechend § 11 GBAG sei einzig der Wert der übergehenden internen Quote massgebend. § 10 Abs. 3 GBAG enthalte eine vergleichbare Fragestellung. § 8 GBAG halte den "Grundsatz" und damit die allgemeinen Bemessungsregeln der Abgabe fest. Er sei auch bei der Auflösung von Gesamteigentum anwendbar, wobei gemäss § 8 Abs. 1 GBAG auf die in der Vertragsurkunde genannte "Übernahmesumme" abzustellen sei. Nur bei deren Fehlen oder wenn diese tiefer liege als der Steuerwert, sei gemäss § 8 Abs. 2 GBAG auf letzteren abzustellen.