Die ganze oder teilweise Auflösung von Gesamthandsverhältnissen sei im zweiten Kapitel "Abgabenhöhe" geregelt und eine der "Handänderungen" von §§ 8-17 GBAG. Die unterschiedliche Formulierung von § 11 GBAG ("Wert der Gesamteigentumsanteile") spreche gegen eine Anwendung des Verkehrswerts auf diese Anteile, wo doch das Gesetz in weiteren Bestimmungen den Begriff des "Verkehrswerts" ausdrücklich verwende (in §§ 12, 18 Abs. 1, 20, 21 und 24 Abs. 1 GBAG). Weiter seien auch die 2018 Übriges Verwaltungsrecht 345