ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich 2016, Rz. 109). Insofern ist zugleich festzuhalten, dass dem Willen des Gesetzgebers bei der Anwendung von § 11 GBAG im Verhältnis zu den übrigen Auslegungsmethoden vorrangige Bedeutung zukommen muss. 3.5. 3.5.1. Die Beschwerdeführer berufen sich weiter auf die Gesetzessystematik. Die ganze oder teilweise Auflösung von Gesamthandsverhältnissen sei im zweiten Kapitel "Abgabenhöhe" geregelt und eine der "Handänderungen" von §§ 8-17 GBAG.