§§ 10 Abs. 3 und 11 GBAG lediglich unbestimmt von "Werte" bzw. "Wert" die Rede. Aus der massgebenden Botschaft ergibt sich jedoch unmissverständlich, dass für alle erwähnten Tatbestände der Verkehrswert als massgeblich erachtet wurde. Aufgrund der Umstellung der Bemessungsgrundlage in § 8 Abs. 2 GBAG wurden Einnahmeausfälle befürchtet, welche offensichtlich dadurch begrenzt werden sollten, dass diese neue Bemessungsgrundlage auf die erwähnten Fälle (§§ 10 Abs. 3, 11, 12, 18, 20, 21 und 24 GBAG) nicht zur Anwendung gelangt. Festzuhalten ist somit, dass ein klarer Wille des Gesetzgebers vorliegt, im Anwendungsbereich von § 11 GBAG auf den Verkehrswert abzustellen.