Indessen stellten die Bestimmungen von §§ 12, 18, 20, 21 und 24 GBAG – im Gegensatz zu § 11 GBAG – ausdrücklich auf den Verkehrswert als Bemessungsgrundlage ab. Die Begründung in der Botschaft, wonach es dabei "durchwegs um Rechtsgeschäfte" gehe, "bei welchen entweder allein auf den Bodenwert oder auf die Angaben der Parteien (Wert der Stockwerkeinheit) abzustellen" sei, helfe nicht weiter. 3.4.2. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer lassen die Gesetzesmaterialien klar darauf schliessen, dass der Gesetzgeber im Anwendungsbereich von § 11 GBAG auf den (anteilmässigen) Verkehrswert abstellen wollte.