selbst nicht direkt, ob auf die Übernahmesumme, den Steuerwert, den steuerlichen Verkehrswert oder den effektiven Verkehrswert abzustellen ist. Der Wortlaut der Bestimmung ist diesbezüglich unklar und insoweit sind die Beanstandungen der Beschwerdeführer nachvollziehbar. 3.4. 3.4.1. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, der Wille des historischen Gesetzgebers sei unklar. Zwar erwähne die Botschaft, dass auf einen zunächst vorgesehenen Verweis von § 8 auf § 11 GBAG verzichtet wurde. Indessen stellten die Bestimmungen von §§ 12, 18, 20, 21 und 24 GBAG – im Gegensatz zu § 11 GBAG – ausdrücklich auf den Verkehrswert als Bemessungsgrundlage ab.