3.5). 3.3. § 11 GBAG bestimmt, dass die Grundbuchabgabe bei ganzer oder teilweiser Auflösung von Gesamthandsverhältnissen auf dem "Wert der Gesamteigentumsanteile" zu entrichten ist, welche auf die Übernehmer übergehen. Damit ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut 2018 Übriges Verwaltungsrecht 343