(Erw. II/2.2). Bezüglich des massgebenden Verkehrswerts müsse zwischen Steuerwert, steuerlichem Verkehrswert und effektivem Verkehrswert unterschieden werden. Der effektive Verkehrswert liege in aller Regel über dem steuerlichen Verkehrswert und dürfte gegenüber dem Jahre 1999 gestiegen sein (Erw. II/2.2). Die Beschwerdeführer kritisieren diese Rechtsprechung. Der VGE vom 29. Oktober 2015 (WBE.2015.198) stütze sich einseitig auf den (genau betrachtet unklaren) Willen des historischen Gesetzgebers. Ein prioritäres Abstellen auf die sog. subjektiv-historische Auslegung werde in der Lehre abgelehnt.