37 Grundbuchabgabe Zur Bestimmung der Grundbuchabgabe bei der Auflösung von Gesamthandsverhältnissen (§ 11 GBAG) ist grundsätzlich auf den anteilmässigen effektiven Verkehrswert abzustellen; bei mangelnder Verfügbarkeit einer aktuellen Verkehrswertschätzung darf insbesondere der steuerliche Verkehrswert herangezogen werden, wobei sich im Einzelfall Zu- und Abschläge rechtfertigen können. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. Oktober 2018, in Sachen A. und B. gegen Departement Volkwirtschaft und Inneres (WBE.2018.164). Aus den Erwägungen