Unzutreffend ist sodann der Hinweis der Vorinstanz, wonach bei Gebäuden in der Altstadtzone eine "explizit statuierte Bewilligungspflicht auch für innere Umbauten" bestehe. Eine Bewilligungspflicht für alle baulichen Massnahmen im Inneren besteht nur für Baudenkmäler, nicht jedoch für Gebäude in der Altstadtzone (Erw. 3.2.1; § 83 Abs. 2 lit. c und a BNO). Die "explizit statuierte Bewilligungspflicht" spricht somit nicht für, sondern gegen die Auslegung der Vorinstanzen. Ebenfalls nicht weiter hilft, dass die kantonale Denkmalpflege 240 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018