Die Formulierung, dass die "schützenswerten Bestandteile der inneren Struktur" zu erhalten sind, ist, wie dargelegt (Erw. 3.2.1), im Kontext mit der Altstadt bzw. dem historisch gewachsenen Stadtbild zu verstehen und betrifft somit nicht das Innere der einzelnen Gebäude, worauf im Übrigen auch die Vorinstanz hinweist. Im Weiteren kann aber auch der Vorinstanz nicht gefolgt werden, welche die gesetzliche Grundlage für den "Schutzumfang der kommunalen Einschätzung" in § 39 Abs. 1 und 4 BNO sieht. § 13 Abs. 5 BNO verweist bezüglich "Unterhalt und Abbruch" auf die §§ 39 Abs. 1 und 4 BNO.