a BNO), sind bei Baudenkmälern über die in § 83 Abs. 2 lit. a BNO festgehaltenen Vorkehren (am Äusseren) hinaus auch alle baulichen Massnahmen im Inneren bewilligungspflichtig (§ 83 Abs. 2 lit. c BNO). Auch darin zeigt sich, dass der Schutzumfang und das öffentliche Interesse an einer behördlichen Kontrolle im Inneren von Baudenkmälern höher ist als bei Gebäuden in der Altstadtzone, für welche § 83 Abs. 2 lit. c BNO nicht gilt. Demgemäss besteht in den Altstadtzonen keine gesetzliche Grundlage, welche bei Bauvorhaben (wie z.B. Umbauten) und Umnutzungen auch das Innere der Gebäude spezifisch schützen würde. 2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 239