Dies ist ein Unterschied zu den (kommunalen) Baudenkmälern. Letztere unterstehen einem höheren Schutzumfang, was sich auch darin äussert, dass die einzelnen Baudenkmäler im Nutzungsplan eingetragen und im Anhang III zur BNO aufgelistet sind und die Objekte im Verzeichnis der Baudenkmäler konkret beschrieben werden (vgl. auch § 39 Abs. 1 und 2 BNO). Der unterschiedliche Schutzumfang spiegelt sich im Übrigen auch in den Vorschriften zur Bewilligungspflicht wider: Während in den Altstadtzonen nebst der Bewilligungspflicht nach Bundesrecht und kantonalem Recht (vgl. § 83 Abs. 1 BNO) nur die in § 83 Abs. 2 lit.