Umnutzung). Bei einem (kommunalen) Baudenkmal wäre dieses Vorhaben wohl nach Massgabe von § 39 Abs. 3 BNO zu beurteilen, welche Bestimmung besagt, dass Bauvorhaben, insbesondere Umund Ergänzungsbauten, wärmetechnische Sanierungen, Renovationen sowie Umnutzungen, die Charakteristiken des Baudenkmals erhalten müssen (§ 39 Abs. 3 BNO). Bezüglich der Altstadtzonen – um die es vorliegend geht – fehlt es jedoch an einer rechtsgenüglichen Vorschrift bzw. gesetzlichen Grundlage, welche bei Bauvorhaben (wie z.B. Umbauten) und Umnutzungen die Altstadtgebäude auch im Inneren schützen würde. Dies ist ein Unterschied zu den (kommunalen) Baudenkmälern.