Der projektierte Einbau des Kleingüteraufzugs steht im Zusammenhang mit dem Umbau (und der teilweisen Umnutzung) des Altstadthauses (Gebäude Nr. zzz). Es handelt sich um bauliche Massnahmen ausschliesslich im Inneren des Gebäudes. Den Vorschriften in § 13 Abs. 2, 3 und 4 BNO lässt sich dagegen entnehmen, dass es hier um den Erhalt des Orts- bzw. Stadtbilds sowie um den Erhalt der Struktur der Altstadt geht: Die Altstadt ist in ihrem Gesamtbild und ihrer Struktur zu erhalten. Bauten Freiräume und stadtbildprägende Elemente mit kulturgeschichtlicher, architektonischer oder städtebaulicher Bedeutung sind in ihrem Bestand zu sichern (Abs. 2).