che gelten alle Objekte gemäss §§ 34 – 39 BNO sowie alle Gebäude in den Altstadtzonen und im Kernbereich Bäderzone (§ 33 BNO). Da die hier betroffene Liegenschaft in den Altstadtzonen liegt (Erw. 1), handelt es sich somit um ein (kommunales) Schutzobjekt. Von einem Baudenkmal i.S.v. § 39 BNO – welches ebenfalls als (kommunale) Schutzobjekte sind – kann dagegen nicht gesprochen werden (vgl. Nutzungsplan [...] sowie Anhang III zur BNO). Ebenso wenig steht die Liegenschaft unter kantonalem Denkmalschutz (vgl. Nutzungsplan [...]). Der projektierte Einbau des Kleingüteraufzugs steht im Zusammenhang mit dem Umbau (und der teilweisen Umnutzung) des Altstadthauses (Gebäude Nr. zzz).